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Streit auf Heimweg - Arbeitsunfall?

News vom 30.11.-0001


Streit auf Heimweg - Arbeitsunfall?

Bei Verletzungen aufgrund eines Streits mit Arbeitskollegen auf dem Rückweg von der Arbeit kann Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greifen

Wenn ein Arbeitnehmer wegen eines Streits mit Kollegen über betriebliche Vorgänge auf dem Heimweg von der Arbeit zusammengeschlagen wird, kann ein Arbeitsunfall im Sinne der regelungen des SGB VII vorliegen.

In dem von dem Landessozialgericht (LSG) Stuttgart zu entscheidenden Fall fuhr der Kläger nach dem Einsatz auf einer Baustelle den Firmentransporter der Arbeitgeberin zusammen mit mehreren nach dem Arbeitstag verschwitzten Kollegen zurück.Wegen "schlechter Luft" im Fahrzeug kam es zu Streit, in dessen Verlauf auch beleidigende Worte fielen. Ferner wurde das Fenster durch einen Kollegen mehrmals geöffnet und wieder geschlossen. Dieser wurde vom Kläger später abgesetzt. Die Situation eskalierte, als der Kollege die Beifahrertüren öffnete und der Kläger ausstieg, um diese zur Ermöglichung der Weiterfahrt wieder zu schließen. Der Kollege griff den Kläger tätlich an, wodurch dieser mehrere Verletzungen erlitt.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab und stellte sich auf den Standpunkt, der Streit sei nicht aus betrieblichen Gründen eskaliert. Vielmehr seien persönliche und kulturelle Differenzen maßgeblich schuld gewesen. Der Kläger aus dem Kosovo stammte, sein Kollege aus der Türkei.

Das erstinstanzliche Sozialgericht gab der Berufsgenossenschaft Recht. Das LSG Stuttgart hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, dem Kläger mit Urteil vom 22. November 2017 Recht gegeben und die Berufsgenossenschaft verpflichtet, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen (Az.: L 1 U 1277/17).

Auch der (direkte) Nachhauseweg von der Arbeitsstätte zur Wohnung unter dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung. Der Versicherungsschutz sei vorliegend auch nicht unterbrochen worden, da das versicherte Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte die maßgebliche Ursache für die Einwirkungen durch den Kollegen gewesen sei, der den Kläger daran hindern wollte, nach dem Absetzen die Fahrzeugtüren zu schließen, um dann unverzüglich die Fahrt nach Hause fortzusetzen. Die Ursachen des Streits seien nicht privater Natur gewesen, sondern lagen in der versicherten Tätigkeit des Klägers als Fahrer.

Dieser Fall zeigt, wie genau der jeweilige Sachverhalt in Zusammenhang mit einem Wegeunfall bzw. Arbeitsunfall zu untersuchen ist. Die Entscheidungen der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft sind bei Bedarf genau und kritisch zu prüfen. Sollten Sie Probleme mit der Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall haben oder im Rahmen der Abwicklung eines Arbeitsunfalles sowie bei der Gewährung der Ihnen aus einem solchen Unfall zustehenden Leistungen (z.B. Verletztenrente) eine anwaltliche Beratung oder Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Sozialrecht hierfür gerne auch kurzfristig zur Seite. Bei Bedarf vereinbare ich mit Ihnen gerne auch zeitnah ein Besprechungstermin.


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