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Kanzlei Frank Tietz

Kronsforder Allee 27
23560 Lübeck
Tel.: 0451 / 20 20 56 76
Mobil: 0176 / 62 72 88 48
Fax.: 0451 / 790 79 79
E-Mail: info@anwaltskanzlei-tietz.de

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Mittwoch, Freitag
08:00 – 13:00 Uhr
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Anwaltskanzlei Tietz

FAQ

Wenn Sie noch auf der Suche nach einem Rechtsanwalt oder einer Kanzlei für Ihren Rechtsfall sind, können Sie in dem ersten Besprechungstermin zunächst ein unverbindliches Informationsgespräch führen, welches einerseits dem gegenseitigen Kennenlernen, andererseits auch der Vorstellung der Angelegenheit und der terminlichen Absprache dient.

Kosten fallen hierbei noch nicht an, erst wenn eine Beratungstätigkeit gewünscht wird, die eine weitere Einarbeitung in die Sache erfordert. Ich werde Sie natürlich stets darüber unterrichten, wenn die gewünschte Tätigkeit Gebühren auslöst.

Das Honorar bzw. die Vergütung von Rechtsanwälten ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. In den meisten Fällen hängt die Höhe der Gebühren von dem Streit- oder Verfahrenswert ab. In einigen Fällen, so insbesondere im Sozialrecht, gelten die streitwertunabhängigen Betragsrahmengebühren. Hierbei wird die Gebühr innerhalb einer gesetzlich festgelegten Ober- und Untergrenze bestimmt, wobei der sogenannte Mittelwert als Ausgangspunkt gilt.

Es gibt unabhängig hiervon die Möglichkeit, eine Vereinbarung über die anwaltliche Vergütung zu schließen. Es kann alternativ ein Stunden- oder ein Pauschalhonorar vereinbart werden.

Über die voraussichtlich anfallenden Kosten werde ich Sie zu Beginn und während des Mandates informieren.

Für wirtschaftlich bedürftige Personen gibt es die Möglichkeit, bei dem für sie örtlich zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Beratungshilfe zu stellen. Wird dem Antrag sattgegeben, erhalten Sie einen sog. Beratungshilfeschein, den Sie dann zu der Besprechung in meiner Kanzlei mitbringen mögen. Diese staatliche Förderung betrifft die anwaltliche Tätigkeit im vorgerichtlichen Bereich. Der Eigenanteil pro Angelegenheit beträgt derzeit 15,- €.

Für gerichtliche Verfahren und Prozesse kann Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe beantragt werden. Den Antrag reiche ich dann im Regelfall zusammen mit meinem Schriftsatz für Sie bei Gericht ein. Über die Erfolgsaussichten dieses Antrages berate ich Sie dann im Einzelfall individuell. Vorab steht Ihnen auf der Interseite www.pkh-rechner.de, ein kostenfreier Dienst zur Berechnung der Prozesskostenhilfe, zur Verfügung.

Die Formulare für Beratungs- und Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe stehen Ihnen unter http://www.justiz.de/formulare/index.php zum Download zur Verfügung.

Die Scheidung einer Ehe muss von einem Rechtsanwalt beantragt werden. Dieser Anwalt vertritt dann aber auch nur diesen Ehepartner. Die Vertretung oder auch nur Beratung von beiden Ehegatten durch einen Rechtsanwalt ist nicht möglich.

Der andere Ehegatte muss aber nicht zwingend anwaltlich vertreten sein, solange „nur“ die Scheidung durchgeführt werden soll. Oftmals ist aber auch in diesen Fällen eine anwaltliche Vertretung durchaus sinnvoll. Eine anwaltliche Vertretung des anderen Ehegatten ist dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn die Klärung von Rechtsfragen in das Scheidungsverfahren einbezogen wird, für welche der sog. Anwaltszwang besteht.

In welchen Fällen eine anwaltliche Vertretung sinnvoll oder vorgeschrieben ist, erläutere ich Ihnen bei Bedarf gerne in einem persönlichen Gespräch.

Frank Tietz

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